BEM FAQ

Wofür steht BEM?

BEM bedeutet Betriebliches Eingliederungsmanagement. Seit 2004 sind ArbeitgeberInnen unabhängig von der Betriebsgröße per Gesetz verpflichtet allen Beschäftigten, die innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren, ein BEM anzubieten. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Ziel ist es, die Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten wiederherzustellen, zu erhalten und zu fördern sowie den Arbeitsplatz zu erhalten.


Wer ist BEM berechtigt?

  • Alle Beschäftigten, die innerhalb von 12 Monaten wiederholt oder zusammenhängend länger als 6 Wochen arbeitsunfähig waren.
  • Ein Angebot zum BEM ist auch vor den sechs Wochen möglich und kann aus Präventionssicht sehr sinnvoll sein.

Was ist das Ziel vom BEM?

  • Die Arbeitsfähigkeit wiederherstellen, erhalten und fördern.
  • Den Arbeitsplatz erhalten.

Wer ist am BEM beteiligt?

Folgende Personen bzw. Institutionen können am BEM-Prozess beteiligt sein:

  • BEM-Berechtigte
  • Arbeitgeber
  • Betriebs- bzw. Personalrat
  • BetriebsärztInnen
  • Wenn Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Anspruch genommen werden: Rehabilitationsträger (Rentenversicherer, Unfallversicherer: Arbeitsunfall, Krankenkassen, Bundesagentur für Arbeit)
  • Bei schwerbehinderten Beschäftigten: Integrationsamt und ggf. Schwerbehindertenvertretung (SBV)
  • Mögliche weitere Beteiligte: Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Jugendvertretung, Externe BEM-FallmanagerInnen, …

Die Verpflichtung zum Datenschutz aller Beteiligten steht an oberster Stelle.


Ist eine Teilnahme von Beschäftigten am BEM freiwillig?

Für die ArbeitgeberInnen ist es verpflichtend das BEM anzubieten. Für Beschäftigte dagegen ist die Teilnahme am BEM freiwillig und kann jederzeit zurückgezogen werden.